Fragen & Antworten
- Energie Zukunft Niederösterreich
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Finden Sie hier die passenden Fragen & Antworten zu Ihrem Anliegen:
Ich habe allgemeine Fragen zur Energiegemeinschaft
NEIN, auf keinen Fall. Die EEG ist immer als zusätzlicher Stromlieferant zu sehen. Der bisherige Stromlieferant liefert Ihnen den Reststrom, den die EEG nicht decken kann. Das Gleiche gilt für Ihren Stromabnehmer, der Ihren Überschussstrom abkauft. Falls die EEG Ihren eingespeisten Strom gerade nicht verbrauchen kann, wird dieser wie bisher an diesen Stromabnehmer verkauft.
Grundsätzlich ja. Standardgemäß ist die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft sowohl als reiner Verbraucher, als auch als Einspeiser, möglich.
ABER: Um die Balance zwischen Einspeise- und Verbrauchszählpunkt zu gewährleisten, obliegt es der Energiegemeinschaft über die Aufnahme der Teilnehmer zu entscheiden.
Wenn Sie bei unseren Projekten eine Energiegemeinschaft in Ihrer Nähe gefunden haben und diese gerade Mitglieder aufnimmt, dann können Sie über den Button „Jetzt unverbindlich vormerken“ Ihr Interesse bekunden. Oftmals nehmen die Energiegemeinschaften zu unterschiedlichsten, bestimmten Zeitpunkten und Perioden auf – ist dieser Zeitpunkt gekommen und Sie haben Ihr Interesse bekundet, bekommen Sie jetzt von der Energiegemeinschaft eine Einladung um beizutreten. Nach Unterzeichnung der notwendigen Dokumente, sind Sie Teil der Energiegemeinschaft und können mit Personen in Ihrer Region Strom tauschen.
Hier finden Sie alle unsere Projekte im Überblick:
Wenn sich alle TeilnehmerInnen und die Erzeugungsanlage an einem Objekt oder am gleichen Grundstück befinden bzw. über eine gemeinsame Hauptleitung angeschlossen sind (wie z.B. in Mehrfamilienhäusern):
- Gemeinschaftliche-Erzeugungsanlage
mit dem Vorteil, dass das Netzentgelt zur Gänze entfällt, weil für diese Anteile das öffentliche Netz auch gar nicht genutzt wird.
Wenn Erzeuger und Verbraucher nicht am selben Grundstück bzw. nicht über eine gemeinsame Hauptleitung angeschlossen sind oder mehr als eine Erzeugungsanlage teilnehmen soll:
- Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft
Kann entweder lokal (gleicher Trafostationsbereich) oder regional (gleiches Umspannwerk) sein. In diesem Fall gelten für die zugeordneten Anteile (Bezug aus der Energiegemeinschaft) entweder die lokalen oder regionalen Ortstarife.
Wenn Erzeuger und Verbraucher nicht am selben Umspannwerk (aber im selben Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers) sind:
- Bürgerenergiegemeinschaft
diese ist nicht auf erneuerbare Energie beschränkt und es darf über die Grenzen eines Umspannwerkes hinweg Energie getauscht werden.
Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in lokalen EEGs, also jenen die auf Trafoebene Strom tauschen, reduzieren sich um 57 %.
Für regionale EEGs, welche im Bereich eines Umspannwerks Strom tauschen, reduziert sich das Netzentgelt auf den Netzebenen 6 und 7 um 28 %, auf den Netzebenen 4 und 5 um 64 %.
Für Bürgerenergiegemeinschaften gibt es keine Reduktion der Netznutzungsentgelte.
Bei einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen natürliche Personen, Klein- und Mittelunternehmen, Gemeinden und juristische Personen öffentlichen Rechts teilnehmen.
Für Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein, Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sind daher von der Teilnahme ausgeschlossen.
An einer Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen teilnehmen, die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.
An einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (EEG) dürfen alle Energieerzeugungsanlagen teilnehmen, die erneuerbaren Strom produzieren. Das beinhaltet beispielsweise PV-Anlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraft oder Biogasanlagen.
Nein, es ist nicht notwendig, dass die Teilnehmenden einer EEG vom selben Energielieferanten versorgt werden. Alle bisherig bestehenden Bezugs- und Einspeisevereinbarungen mit dem Energieversorgungsunternehmen bleiben bestehen und müssen NICHT GEKÜNDIGT werden.
Ja, die Teilnahme mit einem Verbrauchs- oder Erzeugungszählpunkt an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare Energiegemeinschaft zulässig.
ACHTUNG: Die Teilnahme einer einzelnen Anlage an Energiegemeinschaften darf niemals den Faktor 100% überschreiten. Sollte Ihre Anlage bereits Teil einer anderen Energiegemeinschaft sein, muss der Teilnahmefaktor an dieser Energiegemeinschaft vorher runtergesetzt werden (z.B. 50%), um die teilweise Teilnahme an einer weiteren Energiegemeinschaft zu ermöglichen. Diese zusammengerechneten Teilnahmefaktoren der mehreren Energiegemeinschaften darf nicht 100% überschreiten.
Ja, da die Abrechnung der EEG über Viertelstundenwerte erfolgt. Dafür muss der Smart-Meter auf Opt-In gestellt sein.
Der Netzbetreiber muss Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät ausstatten, ungeachtet des Projektplans über die Ausrollung von Smart-Metern.
Ist noch kein Smart Meter bei einem Zählpunkt installiert, welcher Teil einer EEG werden soll, ist der Netzbetreiber dazu rechtlich verpflichtet das intelligente Messgerät binnen zwei Monaten zu installieren.
Ja, die Teilnehmenden einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers verbunden sein.
Seit 2024 ist es allerdings in Bürgerenergiegemeinschaft auch möglich, Strom netzbetreiberübergreifend zu tauschen.
Bevor die Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber angemeldet wird, ist es notwendig, sich für eine lokale ODER regionale EEG zu entscheiden, je nachdem, ob die Mitglieder über einen gemeinsamen Trafo, oder über ein Umspannwerk versorgt werden.
Mischformen sind nicht möglich.
Hier kann zwischen zwei Aufteilungsschlüsseln gewählt werden:
Dynamisch: Jede/r Teilnehmer/in erhält, aliquot zu seinem aktuellen Strombedarf auf Viertelstundenbasis, Strom aus der Energiegemeinschaft. Folglich bekommen größere Verbraucher einen größeren Anteil des Stroms aus der Energiegemeinschaft.
Statisch: Hier wird vorab festgelegt, welche/r Teilnehmer/in welchen Anteil, an dem in jener Viertelstunde in der Energiegemeinschaft produzierten Strom, zugeteilt bekommt. Der Nachteil hierbei kann sein, dass obwohl in der Energiegemeinschaft Bedarf besteht, der Strom nicht zur Gänze in der Energiegemeinschaft verbraucht werden kann.
Die Energie Zukunft Niederösterreich empfiehlt den dynamischen Aufteilungsschlüssel. So ist sichergestellt, dass die produzierte Energie auch bestmöglich in der Energiegemeinschaft genutzt wird.
Wenn die Abrechnung über uns erfolgen soll, werden die Daten von E.GON, über eine Schnittstelle zum Netzbetreiber, eingeholt und in Form von Rechnungen zur Verfügung gestellt.
Wird die Abrechnung innerhalb der Energiegemeinschaft selbst gemacht, wird hierfür das EDA Portal genutzt.
Die an die TeilnehmerInnen zu verrechnende Energiemenge nach dem Stromtausch ist, durch die vom Netzbetreiber übermittelten Daten, zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen. Es gibt hierbei jedoch keine Vorgabe zur Preisgestaltung.
Wenn Sie nicht mehr Teil der Energiegemeinschaft sein wollen oder können, beispielsweise wegen eines Umzugs, dann sind die Kündigungsfristen, welche in den Statuten des Vereins oder den Satzungen der Genossenschaft, sowie den Bezugs- und Einspeisevereinbarungen zu beachten. Diese werden individuell von der Energiegemeinschaft festgelegt.
Ich habe Fragen zu der Anmeldung meiner Teilnahme an einer Energiegemeinschaft
Grundsätzlich ja. Standardgemäß ist die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft sowohl als reiner Verbraucher, als auch als Einspeiser, möglich.
ABER: Um die Balance zwischen Einspeise- und Verbrauchszählpunkt zu gewährleisten, obliegt es der Energiegemeinschaft über die Aufnahme der Teilnehmer zu entscheiden.
Wenn Sie bei unseren Projekten eine Energiegemeinschaft in Ihrer Nähe gefunden haben und diese gerade Mitglieder aufnimmt, dann können Sie über den Button „Jetzt unverbindlich vormerken“ Ihr Interesse bekunden. Oftmals nehmen die Energiegemeinschaften zu unterschiedlichsten, bestimmten Zeitpunkten und Perioden auf – ist dieser Zeitpunkt gekommen und Sie haben Ihr Interesse bekundet, bekommen Sie jetzt von der Energiegemeinschaft eine Einladung um beizutreten. Nach Unterzeichnung der notwendigen Dokumente, sind Sie Teil der Energiegemeinschaft und können mit Personen in Ihrer Region Strom tauschen.
Hier finden Sie alle unsere Projekte im Überblick:
Ja, da die Abrechnung der EEG über Viertelstundenwerte erfolgt. Dafür muss der Smart-Meter auf Opt-In gestellt sein.
Der Netzbetreiber muss Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät ausstatten, ungeachtet des Projektplans über die Ausrollung von Smart-Metern.
Ist noch kein Smart Meter bei einem Zählpunkt installiert, welcher Teil einer EEG werden soll, ist der Netzbetreiber dazu rechtlich verpflichtet das intelligente Messgerät binnen zwei Monaten zu installieren.
Das eine Anmeldung fehl schlägt kann mehrere Gründe haben:
- Falsche Zählpunktnummer
- Verbrauchs- und Einspeisezählpunkte vertauscht
- Ausdrückliche Ablehnung der Auslesung der Viertelstunden-Werte bei Smart Meter Installation (Opt Out)
- Vor kurzem oder aktuell wurde ein Lieferantenwechsel durchgeführt (Zählpunkt ist nicht versorgt)
- Wenn der Einspeisezählpunkt betroffen ist: die PV-Anlage wurde noch nicht als fertiggestellt gemeldet (Zählpunkt ist nicht versorgt). Bitte kontrolliere daher deine Zählpunktnummer und die eingegebenen Daten.
Trifft einer der ersten beiden Punkte zu, übermitteln Sie uns bitte die korrekten Daten.
Trifft der dritte Punkt zu und stimmen Ihre eingegebenen Daten, kann der Zählpunktstatus beim Netzbetreiber von uns nicht bearbeitet werden und liegt außerhalb unseres Einflussbereiches. Sollten Sie „opt-out“ für Ihre/n Zählpunkt/e gewählt haben, ist hier die Variante „opt-in“ beim Netzbetreiber für Ihren Zähler zu beantragen.
Dies ist nicht über das Smart Meter Portal möglich und muss per Mail an den Netzbetreiber erfolgen. Nehmen Sie daher bitte direkt Kontakt mit Ihrem Netzbetreiber auf, um den Zählpunktstatus abzuklären.
Im Falle von Punkt vier geben Sie bitte unserem Support Bescheid, sobald Ihr Lieferantenwechsel abgeschlossen ist. Dann können wir erneut die Anmeldung zur Energiegemeinschaft starten.
Wenn Punkt fünf zutrifft, wenden Sie sich bitte an den Errichter Ihrer PV-Anlage. Dieser muss die Fertigstellung an den Netzbetreiber melden. Wenn dies abgeschlossen ist geben Sie bitte unserem Support Bescheid. Dann können wir erneut die Anmeldung zur Energiegemeinschaft starten.
Schritt 1, Interessensbekundung – Merken Sie unverbindlich Ihr Interesse bei der Energiegemeinschaft Ihrer Wahl vor. Dazu muss lediglich die E-Mail-Adresse angegeben werden. Nach der Interessensbekundung erhalten Sie eine Bestätigungs-Mail von E.GON. Wenn Sie auf den Link in dieser E-Mail klicken, können Sie Ihre Angaben vervollständigen und Ihre Anmeldung bestätigen.
Weitere Schritte werden im folgenden Dokument Schritt-für-Schritt dargestellt. Bitte folgen Sie dieser Anleitung entlang der Anmeldestrecke.
Sie haben bei der Anmeldung die Möglichkeit alle Vereinbarungen durchzulesen, bevor Sie diese unterzeichnen. Hierfür bekommen Sie nach der Registrierung einen Einladungslink zugesendet. Wenn Sie diesem Link folgen, sehen Sie alle wichtigen Informationen vor der Unterzeichnung. Alle weiteren Fragen stellen Sie bitte direkt an Ihre Energiegemeinschaft.
Ich habe Fragen zu meiner Teilnahme an einer bestehenden Energiegemeinschaft
NEIN, auf keinen Fall. Die EEG ist immer als zusätzlicher Stromlieferant zu sehen. Der bisherige Stromlieferant liefert Ihnen den Reststrom, den die EEG nicht decken kann. Das Gleiche gilt für Ihren Stromabnehmer, der Ihren Überschussstrom abkauft. Falls die EEG Ihren eingespeisten Strom gerade nicht verbrauchen kann, wird dieser wie bisher an diesen Stromabnehmer verkauft.
Nein, es ist nicht notwendig, dass die Teilnehmenden einer EEG vom selben Energielieferanten versorgt werden. Alle bisherig bestehenden Bezugs- und Einspeisevereinbarungen mit dem Energieversorgungsunternehmen bleiben bestehen und müssen NICHT GEKÜNDIGT werden.
Hier kann zwischen zwei Aufteilungsschlüsseln gewählt werden:
Dynamisch: Jede/r Teilnehmer/in erhält, aliquot zu seinem aktuellen Strombedarf auf Viertelstundenbasis, Strom aus der Energiegemeinschaft. Folglich bekommen größere Verbraucher einen größeren Anteil des Stroms aus der Energiegemeinschaft.
Statisch: Hier wird vorab festgelegt, welche/r Teilnehmer/in welchen Anteil, an dem in jener Viertelstunde in der Energiegemeinschaft produzierten Strom, zugeteilt bekommt. Der Nachteil hierbei kann sein, dass obwohl in der Energiegemeinschaft Bedarf besteht, der Strom nicht zur Gänze in der Energiegemeinschaft verbraucht werden kann.
Die Energie Zukunft Niederösterreich empfiehlt den dynamischen Aufteilungsschlüssel. So ist sichergestellt, dass die produzierte Energie auch bestmöglich in der Energiegemeinschaft genutzt wird.
Wenn Sie nicht mehr Teil der Energiegemeinschaft sein wollen oder können, beispielsweise wegen eines Umzugs, dann sind die Kündigungsfristen, welche in den Statuten des Vereins oder den Satzungen der Genossenschaft, sowie den Bezugs- und Einspeisevereinbarungen zu beachten. Diese werden individuell von der Energiegemeinschaft festgelegt.
Sie finden in Ihrem E.GON Portal unter dem Menüpunkt „Meine Anlagen“ den Button „Zählpunkt hinzufügen“. Sollten Sie diesen Button nicht sehen, wenden Sie sich bitte an unseren Support.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an unseren Support.
Bitte beachten Sie: sind Sie bereits Mitglied in einer oder mehreren weiteren Energiegemeinschaften? In diesem Fall darf der gemeinsame Teilnahmefaktor in all Ihren Energiegemeinschaften nicht 100% überschreiten.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an unseren Support:
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an unseren Support.
Für die Teilnahme an einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft, ist dein Zählpunkt nicht mit dem passenden Umspannwerk und/oder mit der passenden Trafostation verbunden, eine Teilnahme ist daher nicht möglich.
Solltest du an einer Bürgerenergiegemeinschaft teilnehmen wollen, deckt diese aktuell (noch) nicht das Gebiet deines Netzbetreibers ab. Wende dich in diesem Zusammenhang an die Bürgerenergiegemeinschaft, ob eine Erweiterung geplant ist. Die Kontaktdaten findest du im Webportal der Energiegemeinschaft.
Das eine Anmeldung fehl schlägt kann mehrere Gründe haben:
- Falsche Zählpunktnummer
- Verbrauchs- und Einspeisezählpunkte vertauscht
- Ausdrückliche Ablehnung der Auslesung der Viertelstunden-Werte bei Smart Meter Installation (Opt Out)
- Vor kurzem oder aktuell wurde ein Lieferantenwechsel durchgeführt (Zählpunkt ist nicht versorgt)
- Wenn der Einspeisezählpunkt betroffen ist: die PV-Anlage wurde noch nicht als fertiggestellt gemeldet (Zählpunkt ist nicht versorgt). Bitte kontrolliere daher deine Zählpunktnummer und die eingegebenen Daten.
Trifft einer der ersten beiden Punkte zu, übermitteln Sie uns bitte die korrekten Daten.
Trifft der dritte Punkt zu und stimmen Ihre eingegebenen Daten, kann der Zählpunktstatus beim Netzbetreiber von uns nicht bearbeitet werden und liegt außerhalb unseres Einflussbereiches. Sollten Sie „opt-out“ für Ihre/n Zählpunkt/e gewählt haben, ist hier die Variante „opt-in“ beim Netzbetreiber für Ihren Zähler zu beantragen.
Dies ist nicht über das Smart Meter Portal möglich und muss per Mail an den Netzbetreiber erfolgen. Nehmen Sie daher bitte direkt Kontakt mit Ihrem Netzbetreiber auf, um den Zählpunktstatus abzuklären.
Im Falle von Punkt vier geben Sie bitte unserem Support Bescheid, sobald Ihr Lieferantenwechsel abgeschlossen ist. Dann können wir erneut die Anmeldung zur Energiegemeinschaft starten.
Wenn Punkt fünf zutrifft, wenden Sie sich bitte an den Errichter Ihrer PV-Anlage. Dieser muss die Fertigstellung an den Netzbetreiber melden. Wenn dies abgeschlossen ist geben Sie bitte unserem Support Bescheid. Dann können wir erneut die Anmeldung zur Energiegemeinschaft starten.
Die Netzgebühren werden weiterhin vom Netzbetreiber direkt verrechnet, diese finden Sie auf der Abrechnung Ihres Netzbetreibers/Energieanbieters. Innerhalb der Energiegemeinschaft werden nur die getauschten Energiemengen berechnet.
Die Rechnungen/Gutschriften werden zur Verfügung gestellt sobald E.GON alle Daten vollständig und korrekt erhalten hat. Aufgrund der Marktprozesse sind Abrechnungen frühestens am 15. des Folgemonats möglich – aktuell ist mit 1-2 Monaten Wartezeit zu rechnen. Die Abrechnungsperioden der Energiegemeinschaft können zwischen monatlich/quartalsweise/jährlich variieren. Diese Entscheidung trifft die Energiegemeinschaft selbst.
Für Privatpersonen führt die Energiegemeinschaft anfällige Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Ja, der Aus- oder Eintritt eines neuen Mitglieds ist sofort bekannt zu geben, da dies beim Netzbetreiber gemeldet werden muss.
Werden Änderungen der Teilnehmerstruktur nicht bekannt gegeben, führt das zu fehlerhafter Energie- und Kostenallokationen.
Wenn Sie Fragen zu unserem Smart-Meter Adapter für Live Energiedaten haben, finden Sie alle Informationen auf der offiziellen Webseite zum Smongle:
Bei Interesse können Sie auf folgender Seite direkte Kaufanfragen stellen sowie weitere Anliegen klären lassen:
Das hängt von der jeweiligen rechtlichen Organisationsform der Energiegemeinschaft ab. Wird beispielsweise der Verein als Rechtsform gewählt, dann werden die Entscheidungen vom Vorstand bzw. der Generalversammlung getroffen.
Der Energiegemeinschaft steht es frei selbst zu entscheiden, welcher Preis innerhalb der Energiegemeinschaft gelten soll. Die meisten Gemeinschaften orientieren sich hierbei an aktuellen Preisen am Strommarkt.
Ich habe Fragen zur Rechnung oder zum Netzbetreiber
Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in lokalen EEGs, also jenen die auf Trafoebene Strom tauschen, reduzieren sich um 57 %.
Für regionale EEGs, welche im Bereich eines Umspannwerks Strom tauschen, reduziert sich das Netzentgelt auf den Netzebenen 6 und 7 um 28 %, auf den Netzebenen 4 und 5 um 64 %.
Für Bürgerenergiegemeinschaften gibt es keine Reduktion der Netznutzungsentgelte.
Wenn die Abrechnung über uns erfolgen soll, werden die Daten von E.GON, über eine Schnittstelle zum Netzbetreiber, eingeholt und in Form von Rechnungen zur Verfügung gestellt.
Wird die Abrechnung innerhalb der Energiegemeinschaft selbst gemacht, wird hierfür das EDA Portal genutzt.
Die Netzgebühren werden weiterhin vom Netzbetreiber direkt verrechnet, diese finden Sie auf der Abrechnung Ihres Netzbetreibers/Energieanbieters. Innerhalb der Energiegemeinschaft werden nur die getauschten Energiemengen berechnet.
Die Rechnungen/Gutschriften werden zur Verfügung gestellt sobald E.GON alle Daten vollständig und korrekt erhalten hat. Aufgrund der Marktprozesse sind Abrechnungen frühestens am 15. des Folgemonats möglich – aktuell ist mit 1-2 Monaten Wartezeit zu rechnen. Die Abrechnungsperioden der Energiegemeinschaft können zwischen monatlich/quartalsweise/jährlich variieren. Diese Entscheidung trifft die Energiegemeinschaft selbst.
Für Privatpersonen führt die Energiegemeinschaft anfällige Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Ich möchte eine Energiegemeinschaft gründen
Bevor die Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber angemeldet wird, ist es notwendig, sich für eine lokale ODER regionale EEG zu entscheiden, je nachdem, ob die Mitglieder über einen gemeinsamen Trafo, oder über ein Umspannwerk versorgt werden.
Mischformen sind nicht möglich.
Die an die TeilnehmerInnen zu verrechnende Energiemenge nach dem Stromtausch ist, durch die vom Netzbetreiber übermittelten Daten, zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen. Es gibt hierbei jedoch keine Vorgabe zur Preisgestaltung.
Grundsätzlich können sowohl Vereine, Genossenschaften, sowie Kapital- und Personengesellschaften als Rechtspersönlichkeit für die EEG genutzt werden. Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass eine Energiegemeinschaft nicht gewinnorientiert handelt. Aufgrund der relativ einfachen Verwaltung wird häufig der Verein als juristische Person herangezogen, wobei auch viele Energiegemeinschaften eine Genossenschaft gründen.
Das hängt von der jeweiligen rechtlichen Organisationsform der Energiegemeinschaft ab. Wird beispielsweise der Verein als Rechtsform gewählt, dann werden die Entscheidungen vom Vorstand bzw. der Generalversammlung getroffen.
Der Energiegemeinschaft steht es frei selbst zu entscheiden, welcher Preis innerhalb der Energiegemeinschaft gelten soll. Die meisten Gemeinschaften orientieren sich hierbei an aktuellen Preisen am Strommarkt.
Keine Antwort auf Ihr Anliegen gefunden? Wir beantworten Ihre individuellen Fragen! Über den Button gehts zum Kontakt zu unserem Support, dort können Sie uns Ihr Anliegen direkt mitteilen.
